ES-Backup Lizenz Vereinbarung
Bitte lesen Sie die folgende Lizenzvereinbarung sorgfältig!
Bei Benutzung der vorliegenden Software tritt diese Lizenzvereinbarung
automatisch in Kraft.
§ 1 Haftung
Für die Funktionalität der Software und für die Richtigkeit der Angaben im Handbuch und sonstiger zugehöriger Dokumentationen wird keinerlei Haftung übernommen. Bei Schäden, die durch die Nutzung der Software entstehen, übernimmt UGSoft keinerlei Haftung.
§ 2 Vervielfältigungsrechte
(1) Die vorliegende Software darf nur vervielfältigt werden, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus darf eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vorgenommen werden.
Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.
Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerläßlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger
sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker, das Fotokopieren des Handbuchs sowie das Ausdrucken des in elektronischer Form vorliegenden Online-Handbuchs zählen, dürfen nicht angefertigt werden. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Händler zu beziehen.
§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Die Server-Software darf nur auf der Server-Hardware eingesetzt werden, für die die Server-Software lizenziert ist. Wird die Server-Hardware gewechselt, muß die Server-Software von der bisher verwendeten Server-Hardware gelöscht werden, und es muß eine neue Server-Software-Lizenz für die neu eingesetzte Server-Hardware erworben werden. Soll die Server-Software auf anderer Server-Hardware gleichzeitig genutzt werden, muß eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erworben werden.
(2) Die Client-Software darf auf beliebige über ein Netzwerk mit der Server-Hardware verbundenen Client-Hardware kopiert und von dort aus genutzt werden.
§ 4 Nutzung von Demoversionen
(1) Für die Nutzung von Demoversionen gelten §§ 2, 3 und 5 entsprechend.
(2) Die Nutzung von Demoversionen dient ausschließlich der Überprüfung der Software-Funktionalität innerhalb eines durch die Demoversion vorgegebenen Zeitraums und insbesondere nicht zum Einsatz in der täglichen Produktion. Gewährleistung und Haftung jeglicher Art werden für Demoversionen ausgeschlossen. Eine Demoversion wird auf eigenes Risiko des
Anwenders genutzt.
(3) Ist der vorgegebene Zeitraum einer installierten Demoversion abgelaufen, ist es nicht gestattet eine weitere Demoversion zu installieren.
§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich Programmänderungen sind grundsätzlich unzulässig.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich unzulässig.
(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 6 Rechtsverfolgung
Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen diese Lizenzvereinbarung, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, bleibt vorbehalten.
§ 7 Rechtswahl
Hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
§ 8 Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart.